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BGH zu den Obliegenheiten des selbständigen Schuldners

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kanzlei gerigk - Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 224/09) zu den Obliegenheit des Schuldners gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO ausgeführt. Im Leitsatz heißt es: „a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu de… mehr

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