kanzlei gerigk -
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 224/09) zu den
Obliegenheit des Schuldners gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO
ausgeführt. Im Leitsatz heißt es:
„a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im
Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu de… mehr
